Der Gemeinschaftsbetrieb

Als Gemeinschaftsbetrieb wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen bezeichnet. Ein Gemeinschaftsbetrieb ist gegeben, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Wesentlich für einen Gemeinschaftsbetrieb ist, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion von derselben Leitungsebene ausgeübt wird.

Indizien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs sind:

  • gemeinsame räumliche Unterbringung der Beschäftigten,
  • gemeinsame Nutzung verfügbaren materieller und immaterieller Betriebsmittel,
  • personelle, technische und vor allem organisatorische Verknüpfung von Arbeitsabläufen
  • ein einheitlicher Leitungsapparat, zumindest im personellen und sozialen Bereich.

Folge ist, dass die verschiedenen, den Gemeinschaftsbetrieb bildenden Unternehmen kündigungsschutzrechtlich und betriebsverfassungsrechtlich als Einheit angesehen werden.

Folgen für das Kündigungsschutzrecht: Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung sind die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers in allen den Gemeinschaftsbetrieb bildenden Unternehmen zu prüfen und auch die Sozialauswahl hat sich auf alle in den beteiligten Unternehmen vergleichbar Beschäftigen zu beziehen.

Folgen für das Betriebsverfassungsrecht: Im Gemeinschaftsbetrieb sind Inhaber der betrieblichen Leitungsmacht alle Unternehmen, die sich zur einheitlichen Leitung des Betriebs verbunden haben. Von Anträgen des Betriebsrats, die sich gegen den Arbeitgeber in seiner Funktion als Inhaber dieser Leitungsmacht richten, sind sie deshalb sämtliche Unternehmen in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitgeberstellung betroffen.

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