Organmitglieder, Geschäftsführer

  • Mitglieder von Vertretungsorganen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Genossenschaften und Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen Vereins) genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
  • Stehen die Organmitglieder neben ihrer Organstellung noch in einem gesonderten Arbeitsverhältnis zu der juristischen Person dessen Organmitglied sie sind, findet auf dieses Arbeitsverhältnis das Kündigngsschutzgesetz Anwendung.
  • Davon unabhängig werden jedoch für Organmitglieder, die nicht in erheblichem Umfang am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, sowohl die Grundkündigungsfrist, als auch die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB für anwendbar gehalten.
  • Wird einem Arbeitnehmer die (künftige) Tätigkeit als Geschäftsführer unter Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses angeboten, sollte er sich dies genau überlegen. Er verliert den Schutz des Kündigungsschutzgesetztes. (weitere Informationen zum Geschäftsführervertrag hier).
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