Leitende Angestellte

  • Leitender Angestellter ist, wer nach dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen/Betrieb
    • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist,
    • oder Generalvollmacht oder Prokura hat,
    • oder sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens/Betriebes von Bedeutung sind, insbesondere wenn die Entscheidungen weisungsfrei getroffen werden.
  • Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen. Sie darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein.
  • Für das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten bestehen die im Folgenden aufgeführten Besonderheiten bei der Arbeitszeit, dem kollektivem Arbeitsrecht sowie im Kündigungsschutzrecht.
  • Leitende Angestellte sind von den Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes befreit. Sie haben nur Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn sie tariflich oder nur geringfügig über Tarif bezahlt werden.
  • Das Betriebsverfassungsgesetz findet zum weit überwiegenden Teil auf leitende Angestellte keine Anwendung. Sie haben bei Betriebsratswahlen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
  • In Betrieben mit mehr als zehn leitenden Angestellten können diese einen Sprecherausschuss wählen. Über diesen können Mitbestimmungsrechte geltend gemacht werden.
  • Leitende Angestellte unterliegen nicht den Tarifverträgen. Sie haben sich in besonderen Organisationen zusammengeschlossen, deren Dachorganisation die „Union Leitender Angestellte“ ist.
Anwaltskanzlei Arbeitsrecht

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