Kurzarbeit

  • Durch Einführung von Kurzarbeit versuchen die Unternehmen Personalkosten zu senken, indem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer abgesenkt wird. Der Lohn wird entsprechend gekürzt.
  • Seit Anfang 2009 kann sich Kurzarbeit auch auf einzelne Arbeitnehmer erstrecken.
  • Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage.
  • In Betrieben mit Betriebsrat kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit dessen Zustimmung einführen, in Betrieben ohne Betriebsrat nur, wenn dies im Arbeitvertrag (wirksam) vereinbart wurde oder der Arbeitnehmer zustimmt. Nur ausnahmsweise kommt eine Einführung durch Vereinbarung im Tarifvertrag in Betracht.
  • Wenn keine Rechtsgrundlage für die Einführung der Kurzarbeit besteht und sich der Arbeitnehmer weigert, kommt grundsätzlich auch eine (außerordentliche) Änderungskündigung in Betracht.
  • Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung wirksam ist, wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.
  • Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch während der Kurzarbeitsperiode (danach sowieso) berechtigt Kündigungen auszusprechen.

 

 

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