Arbeitnehmer

  • Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Aus dieser Definition ergeben sich zahlreiche Abgrenzungsprobleme. Scheinselbständige z.B. sind Arbeitnehmer.
  • So gelten Auszubildende, Heimarbeiter, Geschäftsführer, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer, obwohl – teils nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift – bestimmte arbeitsrechtliche Regeln auch auf diese Personengruppen angewandt werden.
  • Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gehören zum Beispiel auch die Rechtsstreitigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen (§ 5 ArbGG).
  • Bei den Arbeitnehmern wird zwischen Arbeitern (körperliche Arbeit) und Angestellten (geistige Arbeit) unterschieden. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist heute rechtlich nur noch von sehr geringer Bedeutung. Lediglich in einigen Tarifverträgen wird noch differenziert. Ansonsten gilt heute für Arbeiter und Angestellte gleiches Arbeitsrecht.
  • Eine Sondergruppe sind die Leitenden Angestellten, die im Betrieb unterhalb der Ebene des Unternehmers die Führungsfunktionen wahrnehmen. Für sie gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz und sie fallen nicht in den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes, wobei die Definition des Begriffes des “Leitenden Angestellten” in diesen beiden Rechtsbereichen unterschiedlich ist (§ 14 KSchG einerseits und § 5 BetrVG andererseits).
  • Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte. Hier gelten entgegen einer weit verbreiteten Überzeugung nahezu keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten.
  • Keine Arbeitnehmer sind Beamte. Ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht festgelegt.
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