Verhaltensbedingte Kündigung
- Voraussetzung für den Ausspruch einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung ist ein derart starkes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsvertrag nicht zugemutet werden kann. Als Gründe für eine verhaltsbedingte Kündigung kommen alle rechtswidrigen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in Betracht.
- Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist der vorherige Ausspruch einer Abmahnung.
- Entbehrlich ist diese nur in besonderen Fällen der Verletzung des Vertrauensbereichs, etwa wenn der Arbeitnehmer eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat. Hier genügen allerdings schon geringfügige Verstöße, z.B. das unbefugte Verzehren eines Kuchenstücks.
- War ein Vorfall bereits Gegenstand einer Abmahnung, kann der Vorfall nicht mehr zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden.
- Der Arbeitgeber kann außerordentlich (fristlos) oder ordentlich kündigen. Für die fristlose Kündigung sind besonders gravierende Vertragsverletzungen erforderlich.
- Der Arbeitgeber sollte bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung immer hilfsweise auch ordentlich kündigen.
- Unter Umständen kann schon der Verdacht einer Straftat eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Verdachtskündigung).
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