Personenbedingte Kündigung

  • Personenbedingte Kündigungen kommen in Betracht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund persönlicher Fähigkeiten, Eigenschaften oder nicht vorwerfbarer Einstellung nicht mehr in der Lage ist, in Zukunft eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen (z.B. bei Krankheit).
  • Eine personenbedingte Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer die Leistung nicht erbringen kann,
    • weil er die geforderte Leistung aus nicht vorwerfbaren Gründen nicht erbringen will (z.B. Arbeitsverweigerung wegen Gewissenskonflikt),
    • weil er die Leistung aus Gründen nicht erbringen kann, die auf seinen Willen zurückzuführen sind (z.B. unterlassene Fortbildung), oder
    • weil er sie aus Gründen nicht erbringen kann, die ihre Ursache nicht in einem Willensentschluss des Arbeitnehmers haben (z.B. Krankheit).
  • Eine personenbedingte Kündigung setzt unabdingbar die Nicht- oder Schlechterfüllung der Arbeitsleistung voraus.
  • Eine personenbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung davon auszugehen ist, dass nach dem Beendigungstermin noch mit weiteren Störungen der Leistungserbringung auszugehen ist. Dies wird auch die negative Prognose genannt.
  • Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss immer geprüft werden, ob die Möglichkeit existiert, den Arbeitnehmer im Betrieb anderweitig zu beschäftigen.
  • Eine personenbedingte Kündigung wegen einer nur vorübergehenden Verhinderung des Arbeitnehmers beim Erbringen der Arbeitsleistung scheidet aus, solange für den Arbeitgeber Überbrückungsmaßnahmen tragbar sind.
  • Anders als bei der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wird dem Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung keine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrages vorgeworfen. Es kommt also nicht darauf an, ob den Arbeitnehmer für seine fehlende Fähigkeit und Eignung ein Verschulden trifft. Daher ist in der Regel keine Abmahnung notwendig.

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