Berechtigung zum Ausspruch der Kündigung
- Häufig sind Kündigungen unwirksam, weil derjenige der die Kündigung ausspricht nicht dazu nicht berechtigt ist.
- Wer jeweils berechtigt ist, richtet sich nach der Rechtsform des Arbeitgebers.
- In der Einzelfirma ist der Inhaber (und nur dieser) berechtigt.
- In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen alle Gesellschafter gemeinsam unterschreiben. Will ein Gesellschafter in Vertretung für einen anderen unterschreiben, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen.
- In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss der Geschäftsführer unterschreiben. Bei mehreren Geschäftsführern richtet sich die Berechtigung nach dem Gesellschaftervertrag.
- In Genossenschaften, Aktiengesellschaften und Vereinen sind die Vorstände zum Ausspruch der Kündigung berechtigt.
- Die Befugnis zum Ausspruch einer Kündigung kann auf einen Vertreter durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Dann sollte mit der Kündigung unbedingt die Vollmacht mitgesandt werden. Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen.
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