Betriebsbedingte Kündigung

  • Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Voraussetzung ist, dass ein dringender betrieblicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt regelmäßig dann vor, wenn einer oder mehrere Arbeitsplätze wegfallen.
  • Die Einschätzung, ob ein Arbeitsplatz wegfällt, liegt in der Macht des Arbeitgebers. Gerichtlich ist diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfbar. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder zu anderen Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann.
  • Wenn der Arbeitgeber nicht alle Arbeitnehmer kündigt, muss er eine Sozialauswahl durchführen. Hierbei sind die Länge der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern und etwaige Schwerbehinderungen zu berücksichtigen. Mitarbeiter, auf die der Arbeitgeber nicht verzichten kann, darf er von der Sozialauswahl ausnehmen.
  • Verglichen werden nur die Arbeitnehmer, die ähnliche Arbeiten ausführen. Handelt der Arbeitgeber mit dem Betriebrat eine bestimmte Reihenfolge bei der Sozialauswahl aus, ist diese bindend.
  • In der Praxis wird häufig anhand der oben genannten Kriterien ein Schema aufgestellt, in dem die Arbeitnehmer für die einzelnen Kriterien eine bestimmte Anzahl Punkte zugewiesen bekommen. Anhand einer Gesamtpunktzahl werden dann die Arbeitnehmer ermittelt, die zuerst zu kündigen sind.
  • Hierbei kommt es oft zu Fehlern. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage erfolgt dann regelmäßig eine vergleichsweise Regelung dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis auch gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Üblich ist hier die Zahlung eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.
  • Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an, besteht für den Arbeitnehmer bei Annahme dieses Angebots die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit. Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann es überdies zu einer Anrechnung der Abfindung auf das später zu beanspruchende Arbeitslosengeld kommen.

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