Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!
  • Ein Arbeitsverhältnis kann einseitig dadurch beendet werden, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Kündigung aussprechen. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen, können Sie einen Aufhebungsvertrag schließen.
  • In dem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt, ggf. gegen Zahlung einer Abfindung. Außerdem werden häufig weitere Ansprüche der Parteien gegeneinander geklärt (restliches Arbeitsentgelt, Urlaub, Urlaubsabgeltung, widerrufliche/unwiderrufliche Freistellung, Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis usw.).
  • Für einen Arbeitnehmer, der noch keine Anschlussbeschäftigung hat, können sich aus dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags erhebliche Nachteile ergeben.
  • Die Bundesagentur für Arbeit kann zum Beispiel wegen der im Aufhebungsvertrag zu sehenden Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit verhängen. Wird eine Abfindung gezahlt, kommt – jedenfalls bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist – unter Umständen auch das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in Betracht.
  • Hat ein Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, ist an der Beendigung in der Regel nicht mehr zu rütteln. Wenn die Unterschrift vom Arbeitgeber durch Druck erlangt wird, zum Beispiel durch die unberechtigte Drohung mit einer fristlosen Kündigung, kann die Vereinbarung angefochten werden. An die Wirksamkeit einer solchen Anfechtung werden von der Rechtsprechung allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt.
  • Der Aufhebungsvertrag muss unbedingt im Original die Unterschriften von Arbeitgeber (vertretungsberechtigte Person) und Arbeitnehmer enthalten. Ein, zum Beispiel im Wege wechselseitiger Mails oder Faxe, geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam und führt nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Spricht der Arbeitgeber erst eine Kündigung aus und einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer später auf eine vertragliche Aufhebung, spricht man von einem Abwicklungsvertrag. Ein solcher Vertrag ist –  in Hinblick auf eventuelle Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs) insbesondere dann, wenn er nach Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht als gerichtlicher Vergleich geschlossen wird – regelmäßig wesentlich unproblematischer.

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