Arbeitszeugnis
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin ein Arbeitszeugnis ausstellen.
- Das Arbeitszeugnis ist auf üblichem Geschäftspapier zu erstellen und eigenhändig zu unterschreiben. Es sollte auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert sein. Im Adressfeld sollte sich nicht die Anschrift des Arbeitnehmers befinden. Das Arbeitszeugnis sollte ungefaltet sein und darf nicht mit Geheimzeichen versehen werden.
- Das Arbeitszeugnis hat den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu beschreiben und die Leistung zu beurteilen. Daneben ist das Verhalten zu beurteilen. Die Beurteilung hat wohlwollend zu erfolgen.
- Zeugnisdeutsch ist nicht immer gutes Deutsch und natürlich sehr stark Ansichtssache. Entscheidend dürfte letztlich immer sein, wie ein künftiger Arbeitgeber das Arbeitszeugnis aller Voraussicht nach verstehen wird.
- Das Arbeitszeugnis ist mit einer Gesamtnote zu versehen.
Note Eins:
„sehr gut“ oder „stets (oder immer) zur vollsten Zufriedenheit“
Note Zwei:
„zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“
Note Drei:
„zur Zufriedenheit“
Note Vier:
„im Großen und Ganzen zufriedenstellend“
Note Fünf:
„ ... die Arbeiten mit großem Interesse und Fleiß durchgeführt.“
- Das Verhalten des Arbeitnehmers kann etwa durch die Formel „gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden verhielt sich ... immer einwandfrei“ (sehr gut) erfolgen.
- Am Ende eines (sehr) guten Arbeitszeugnisses ist folgende Schlussformel üblich: „Wir bedauern sein Ausscheiden, danken für die geleisteten Dienste und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“
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