Änderungskündigung
- Die Änderungskündigung ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen.
- Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, so hat der Gekündigte die Möglichkeit diese zu akzeptieren, sie unter Vorbehalt der Wirksamkeit anzunehmen oder sie gänzlich abzulehnen.
- Akzeptiert der Arbeitnehmer die Änderungskündigung, so wird er nach Ablauf der Kündigungsfrist zu veränderten Konditionen beschäftigt.
- Lehnt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung ab, so hat dies zur Folge, dass die Änderungskündigung wie eine Beendigungskündigung wirkt. Der Arbeitnehmer kann (und muss, wenn er nicht arbeitslos werden will) dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, um feststellen zu lassen, ob die Änderungskündigung wirksam war. War sie wirksam endet das Arbeitsverhältnis. War sie jedoch unwirksam, bleibt das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen bestehen.
- In der Regel empfiehlt sich das folgende Vorgehen: Der Arbeitnehmer nimmt die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer Wirksamkeit an. Dann muss er innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird dann festgestellt, dass die Änderungskündigung unwirksam war, bleibt das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen bestehen. War die Änderungskündigung wirksam, so wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
- Ob die Änderungskündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt war.
- Der Betriebsrat ist - wie bei jeder Kündigung - auch bei der Änderungskündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzuhören.
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