Abfindung

- Ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben konkret anbietet. Soweit dies nicht erfolgt, wird eine Abfindung dadurch erzielt, dass man zunächst gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt.
- Der Arbeitgeber muss für den Fall, dass er den Prozess verliert, den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Von diesem Risiko kauft er sich durch die Zahlung der Abfindung - gegen Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - frei.
- Als „Faustformel“ für die Abfindungshöhe gilt ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Mit Verhandlungsgeschick ist auch eine weitaus höhere Abfindungssumme möglich.
- Die Abfindung ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber frei von Sozialabgaben. Lohnsteuer wird auf den Abfindungsbetrag nach dem sogenannten Fünftelungsverfahren (steuerbegünstigtes Verfahren) abgeführt.
- Wenn die Abfindung im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs vereinbart und die Kündigungsfrist eingehalten wird, braucht der Arbeitnehmer weder die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit noch eine Anrechnung auf Arbeitslosengeldzahlungen zu befürchten. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch dann, wenn die Abfindung bereits im Kündigungsschreiben angeboten wird.
- In allen anderen Fällen der Vereinbarung einer Abfindungszahlung, insbesondere wenn dies im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags außergerichtlich erfolgt, ist äußerste Vorsicht geboten. Hier riskiert der Arbeitnehmer die Verhängung einer Sperrzeit. Wird die Frist für die ordentliche Kündigung nicht eingehalten, erfolgt außerdem eine Anrechnung der Abfindungszahlung auf das Arbeitslosengeld.
- Ob auch ohne Kündigungsschutzklage eine Abfindung zusteht, ist in der Regel in dem jeweiligen Sozialplan der Unternehmen festgehalten.
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