Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06
Wird ein Arbeitnehmer durch seinen Vorgesetzten durch Mobbing in seinen Rechten verletzt, haftet der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann zwar nicht die Entlassung des Vorgesetzten verlangen. Er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen die Zuweisung einer anderen Stelle verlangen. der Arbeitnehmer hat außerdem Anspruch auf Schmerzensgeld.
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