Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.8.2008, 9 AZR 632/07
Besteht für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, hat der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch darauf. Deren Auslassung ist regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Leser des Zeugnisses, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird.
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Ausgezeichnete Zeugnisse sind Voraussetzungen für nahezu jeden Job. Auch ein dem äußerlichen Schein nach sehr gutes Zeugnis kann verdeckte Hinweise enthalten, die für den Laien kaum erkennbar sind. Nimmt der Arbeitnehmer ein solches Zeugnis klaglos hin, kann er bei späteren Bewerbungen böse Überraschungen erleben.
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