Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.9.2007, 6 AZR 975/06
Der Anspruch auf Abfindung, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Arbeitnehmer beruht, ist grundsätzlich nur eine einfache Insolvenzforderung und nicht eine bevorzugt zu befriedigende Masseverbindlichkeit. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf die Abfindung erst nach Insolvenzeröffnung entsteht.
Praxistipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:
Wenn ein Arbeitnehmer einen Abfindungsvergleich schließt und der Arbeitgeber vor der Zahlung in Insolvenz gerät, wird vom Insolvenzverwalter für die Abfindung nur in Höhe der späteren Quote (in der Regel: wenig oder gar nicht) gezahlt. Manchmal kann es sich empfehlen den Beendigungsvergleich unter der (auflösenden) Bedingung der Zahlung der Abfindung zu schließen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein,Urteil vom 30.10.2009
Kündigt der Arbeitgeber unter Behauptung unwahrer und ehrverletzender Kündigungsgründe, kann der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen.
Volltext:http://www.schleswig-holstein.de/LAG/DE/Service/Presse/prm_20609.html
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